Nießbrauch
Sie verkaufen und bleiben „wirtschaftlicher Eigentümer“ – das Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) ist die rechtlich stärkste Form der Absicherung.
- Eintrag an erster Rangstelle im Grundbuch (Abt. II)
- Kostenfrei wohnen, Einmalzahlung frei verwendbar
- Später vermieten möglich – Mieteinnahmen bleiben bei Ihnen
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Auch für vermietete Immobilien geeignet: Sie erhalten zusätzlich zur Einmalzahlung weiterhin Ihre laufenden Mieteinnahmen.
Option auf befristeten Nießbrauch (z. B. 2 bis 15 Jahre): Eine Befristung erhöht den Auszahlungsbetrag – ideal, wenn Sie bereits wissen, wie Ihre Wohnsituation künftig aussieht.
Nicht übertragbar oder vererbbar (§ 1059 BGB), jedoch kann die Ausübung überlassen werden. Bei Ehepaaren gilt der Nießbrauch uneingeschränkt für den länger lebenden Partner.


